Erklärung des

Hauses Wettin Albertinischer Linie

vom 4. Juli 2015


Stellungnahme zu der Erklärung des Großherzoglichen und
der Herzoglichen Häuser der Ernestinischen Linien aus Thüringen / Bayern vom 23. Juni 2015 in Bezug auf
das Königliche Haus der Albertinischen Linie in Sachsen

Wir stellen fest, dass die Erklärung der Ernestinischen Häuser in deren Namen geschehen ist, aber keines Falls im Namen des Gesamthauses Wettin. Inhaltlich stimmen wir mit den Feststellungen in Bezug auf Alexander überein. Er ist weder adelig, noch Mitglied des Hauses Wettin, noch ist er dazu berechtigt, die Bezeichnung „Markgraf von Meißen“ zu führen.

Dies festzustellen und zu erklären befindet sich allerdings in unserem Hoheitsbereich und ist Teil der verbliebenen Teilautonomität unseres Hauses im fürstenrechtlichen Sinne.

Unser Haus besteht sowohl privatrechtlich als auch fürstenrechtlich fort. Die Sukzessionsfolge unter den Agnaten unseres Hauses für die Position unseres Hauschefs ist in folgender Reihenfolge gesichert: Nach Markgraf Maria Emanuel ist sein jüngerer Bruder Albert am 23. Juli 2012 Markgraf von Meißen geworden. Dessen Nachfolger wurde Rüdiger am 6. Oktober 2012; er hat die Position des Hauschefs aber direkt an seinen ältesten Sohn Daniel weitergegeben.

Hiermit stellen wir fest, dass das ehemalige sächsische Königshaus fürstenrechtlich in direkter männlicher Linie weiter fortbesteht.

Gezeichnet für und im Namen aller Agnaten des Hauses Wettin Albertinischer Linie, fürstenrechtlich legitimiert und privatrechtlich bevollmächtigt.

Der Chef des Hauses

Daniel Prinz von Sachsen Herzog zu Sachsen

 

 

 
     
 

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